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   OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 KN 182/17   

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OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 KN 182/17 (https://dejure.org/2020,5967)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.02.2020 - 12 KN 182/17 (https://dejure.org/2020,5967)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. Februar 2020 - 12 KN 182/17 (https://dejure.org/2020,5967)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 249 Abs 1 S 1 BauGB; § 35 Abs 3 S 3 BauGB; § 26 BNatSchG
    Flächennutzungsplan; Konzentrationsflächenplanung; Landschaftsschutzgebiet; Positivplanung, isolierte; Tabuzone, harte

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Landschaftsschutzgebiete sind keine (nur) weichen Tabuzonen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • dombert.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Altflächen für Windenergie müssen im Flächennutzungsplan berücksichtigt werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2020, 938
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 KN 182/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.4.2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017 und v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 und 2.11 -, BVerwGE 145, 231), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12 -, NuR 2013, 812 u. - 12 KN 22/10 -, NuR 2013, 808; v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504; Urt. v. 14.5.2014 - 12 KN 29/13 -, NuR 2014, 654) muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts in folgenden Abschnitten vollziehen: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen.

    Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses hinsichtlich der Frage, ob der Windenergie substanziell Raum gegeben wurde, anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017).

    Soweit die harten Tabuisierungen in Anknüpfung an Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht rechtmäßig sind, ergibt sich aus dem Erfordernis eines schlüssigen Planungskonzeptes (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 9), dass auch Schutzabstände, die als weiche Tabuzonen um solche Flächen gelegt werden, die ihrerseits zu Unrecht als harte Tabuzonen betrachtet (und nicht - in zulässiger Weise - hilfsweise als weiche Tabuzonen festgelegt) wurden, keine rechtliche Anerkennung finden können.

    Ein Mangel ist offensichtlich, wenn er auf objektiv feststellbaren Umständen beruht und ohne Ausforschung der Mitglieder des Rates über deren Planungsvorstellungen für den Rechtsanwender erkennbar ist (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 16) - wie hier aus den vorgenannten Gründen.

    Letzteres ist anzunehmen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 16).

  • OVG Niedersachsen, 26.10.2017 - 12 KN 119/16

    Beurteilung der Wirksamkeit der Flächennutzungsplanung für die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 KN 182/17
    103 Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urt. v. 23.6.2016 - 12 KN 64/14 -, BauR 2016, 1866 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 62; Urt. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18 und Urt. v. 26.10.2017 - 12 KN 119/16 -, NuR 2018, 348 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 62) ist in rechtlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen: Einer nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglichen Konzentrationsflächenplanung muss ein anhand der Begründung/Erläuterung sowie der Aufstellungsunterlagen und Verfahrensakten nachvollziehbares (vgl. u. a. Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; Urt. v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 - Urt. v. 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, BRS 71 Nr. 106; Beschl. v. 29.8.2012 - 12 LA 194/11 -, NordÖR 2012, 494) schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegen, das nicht nur Auskunft darüber gibt, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigt.

    Denn es dürfte grundsätzlich geboten sein, dass nicht nur ausreichend geprüft, sondern auch durch schlüssige und substantiierte Darlegungen bereits in der Begründung des Flächennutzungsplans (oder durch diese konkret in Bezug genommene Unterlagen) dokumentiert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.5.2018 - 4 BN 23.17 -, ZfBR 2018, 598 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 26, und Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 -, juris, Rn. 15), dass und inwieweit die Einordnung als harte Tabuzonen nicht allein auf dem Kriterium "EU-Vogelschutzgebiet", sondern auf dem Kriterium "EU-Vogelschutzgebiet mit zu erwartender erheblicher Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen" beruht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.10.2017 - 12 KN 119/16 -, NuR 2018, 348 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 91).

    Die harte Tabuisierung der durch Flächennutzungsplanung dargestellten Bauflächen und Baugebiete im Sinne des § 5 BauGB, darunter insbesondere solche im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 (W), Nr. 2 (M), Nr. 4 (S) und Abs. 2 Nr. 11 (SO) BauNVO, lässt sich auf diese Weise nicht rechtfertigen, weil bei der Änderung eines Flächennutzungsplans der Plangeber bisherige auf der Ebene der Flächennutzungsplanung vorgenommene Darstellungen ändern darf (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.10.2017 - 12 KN 119/16 -, NuR 2018, 348 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 78).

    Denn mangelt es an einer tragfähigen Tabuisierung der Flächen, an die für die Bemessung eines Schutzabstandes angeknüpft wurde, so liegt der Bemessung des Schutzabstandes keine tragfähige Bewertung der Schutzwürdigkeit des Schutzobjektes zugrunde (Nds. OVG, Urt. v. 26.10.2017 - 12 KN 119/16 -, a. a. O., juris, Rn. 82 m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2016 - 12 KN 64/14

    Flächennutzungsplan; Freileitung; Konzentrationsflächenplanung; Problemfeld;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 KN 182/17
    Im Hinblick auf die unmittelbare Außenwirkung der mit den Darstellungen von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung hier beabsichtigten Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin in analoger Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein statthafter Gegenstand der Normenkontrolle (vgl. BVerwG, Urt. 13.12.2018 - BVerwG 4 CN 3.18 -, NVwZ 2019, 491 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 10, m. w. N.; Nds. OVG, Urt. v. 23.6.2016 - 12 KN 64/14 -, BauR 2016, 1866 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 59, m. w. N.).

    103 Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urt. v. 23.6.2016 - 12 KN 64/14 -, BauR 2016, 1866 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 62; Urt. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18 und Urt. v. 26.10.2017 - 12 KN 119/16 -, NuR 2018, 348 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 62) ist in rechtlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen: Einer nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglichen Konzentrationsflächenplanung muss ein anhand der Begründung/Erläuterung sowie der Aufstellungsunterlagen und Verfahrensakten nachvollziehbares (vgl. u. a. Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; Urt. v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 - Urt. v. 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, BRS 71 Nr. 106; Beschl. v. 29.8.2012 - 12 LA 194/11 -, NordÖR 2012, 494) schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegen, das nicht nur Auskunft darüber gibt, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigt.

    Erstens sind die - allerdings Zielqualität besitzenden - Vorranggebiete nicht parzellenscharf in Sonderbauflächen umzusetzen, sondern bestehen sie regelmäßig aus einem bestimmten oder bestimmbaren räumlichen und sachlichen Kern und einem vom Adressaten zu konkretisierenden Rahmen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23.6.2016 - 12 KN 64/14 -, BauR 2016, 1866 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 65).

    Umgekehrt reicht es für die Annahme, ein Vogelschutzgebiet sei eine harte Tabuzone, aber auch nicht aus, nur regelhaft eine erhebliche Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes durch die Windenergienutzung zu prognostizieren, sofern nicht aus den Schutz- oder Erhaltungszielen des jeweiligen EU-Vogelschutzgebietes hergeleitet werden kann, dass theoretisch denkbare Ausnahmen vom Eintritt einer erheblichen Beeinträchtigung durch ein Windenergieprojekt auf Einzelfälle beschränkt bleiben, die durch individuelle Umstände geprägt sind (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23.6.2016 - 12 KN 64/14 -, BauR 2016, 1866 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 68).

  • OVG Niedersachsen, 03.12.2015 - 12 KN 216/13

    Abwägungsfehler; Abwägungsmangel; Konzentrationsfläche;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 KN 182/17
    103 Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa Urt. v. 23.6.2016 - 12 KN 64/14 -, BauR 2016, 1866 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 62; Urt. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 18 und Urt. v. 26.10.2017 - 12 KN 119/16 -, NuR 2018, 348 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 62) ist in rechtlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen: Einer nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB möglichen Konzentrationsflächenplanung muss ein anhand der Begründung/Erläuterung sowie der Aufstellungsunterlagen und Verfahrensakten nachvollziehbares (vgl. u. a. Urt. d. Sen. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; Urt. v. 28.1.2010 - 12 LB 243/07 - Urt. v. 11.7.2007 - 12 LC 18/07 -, BRS 71 Nr. 106; Beschl. v. 29.8.2012 - 12 LA 194/11 -, NordÖR 2012, 494) schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zu Grunde liegen, das nicht nur Auskunft darüber gibt, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigt.

    Die Anknüpfungen an Darstellungen der Flächennutzungsplanung ist hiernach nur als weiches Ausschlusskriterium möglich (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 27).

    Vielmehr war dieses Problem bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 27), als die Fortschreibung des Standortkonzeptes Windenergie am 14. September 2016 abgeschlossen wurde (vgl. Bl. 816 BA 3) - und erst recht, als der Rat der Antragsgegnerin am 27. Oktober 2016 seinen Feststellungsbeschluss traf.

    Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen sein kann (Nds. OVG, Urt. v. 3.12.2015 - 12 KN 216/13 -, BauR 2016, 470 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 29, m. w. N.).

  • OVG Niedersachsen, 19.06.2019 - 12 KN 64/17

    Normenkontrolle gegen Konzentrationsflächenplanung in einem Flächennutzungsplan

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 KN 182/17
    (a) Das Urteil des Senats vom 19. Juni 2019 - 12 KN 64/17 - sei wie folgt zu verstehen: Wenn Mängel der vorhandenen Konzentrationsflächenplanung einer Gemeinde nach § 215 BauGB unbeachtlich geworden seien, die Gemeinde dann aber auf der Basis eines neuen eigenständigen Standortkonzepts für die Windenergie weitere Sonderbauflächen gefunden habe, sei eine Einbeziehung der "alten" Sonderbauflächen in die Gesamtabwägung entbehrlich, wenn nur die "neuen" Sonderbauflächen nicht dem Planungskonzept der Altplanung, insbesondere den dort ermittelten harten und weichen Tabuzonen, widersprächen.

    Die Interpretation der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.6.2019 - 12 KN 64/17 -, ZNER 2019, 369 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 67, m. w. N.) durch die Antragsgegnerin ist unrichtig.

    Bereits deshalb ist der ihr zugrundeliegende Abwägungsvorgang fehlerhaft (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 19.6.2019 - 12 KN 64/17 -, ZNER 2019, 369 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 68, m. w. N.).

  • BVerwG, 16.12.2019 - 4 BN 30.19

    Unwirksame Konzentrationszonenplanung wegen fehlender hinreichender

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 KN 182/17
    Dabei steht der Antragsgegnerin zwar eine Befugnis zu Typisierungen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - BVerwG 4 BN 30.19 -, juris, Rn. 8), die zur Folge hat, dass sich nicht für jeden Punkt innerhalb eines EU-Vogelschutzgebietes der Nachweis führen lassen muss, gerade dort führe die Errichtung einer Windkraftanlage zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen (a. A.: OVG Bln-Bbg, Urt. v. 23.5.2019 - OVG 2 A 4.19 - ZNER 2019, 478 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 101 i. V. m. Rn. 124).

    Denn es dürfte grundsätzlich geboten sein, dass nicht nur ausreichend geprüft, sondern auch durch schlüssige und substantiierte Darlegungen bereits in der Begründung des Flächennutzungsplans (oder durch diese konkret in Bezug genommene Unterlagen) dokumentiert wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.5.2018 - 4 BN 23.17 -, ZfBR 2018, 598 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 26, und Beschl. v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 -, juris, Rn. 15), dass und inwieweit die Einordnung als harte Tabuzonen nicht allein auf dem Kriterium "EU-Vogelschutzgebiet", sondern auf dem Kriterium "EU-Vogelschutzgebiet mit zu erwartender erheblicher Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen" beruht (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.10.2017 - 12 KN 119/16 -, NuR 2018, 348 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 91).

  • BVerwG, 11.04.2013 - 4 CN 2.12

    Außenbereich; Windenergieanlagen; Regionalplan; Vorrang- und Eignungsgebiete; ~

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 KN 182/17
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 11.4.2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017 und v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 und 2.11 -, BVerwGE 145, 231), der sich der Senat angeschlossen hat (Urt. v. 23.1.2014 - 12 KN 285/12 -, BauR 2014, 838; v. 28.8.2013 - 12 KN 146/12 -, NuR 2013, 812 u. - 12 KN 22/10 -, NuR 2013, 808; v. 17.6.2013 - 12 KN 80/12 -, NuR 2013, 580; Beschl. v. 16.5.2013 - 12 LA 49/12 -, ZUR 2013, 504; Urt. v. 14.5.2014 - 12 KN 29/13 -, NuR 2014, 654) muss sich die Ausarbeitung des Planungskonzepts in folgenden Abschnitten vollziehen: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als Tabuzonen zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen.

    Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses hinsichtlich der Frage, ob der Windenergie substanziell Raum gegeben wurde, anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - BVerwG 4 CN 1.11 -, BVerwGE 145, 231; BVerwG, Urt. v. 11.4.2013 - BVerwG 4 CN 2.12 -, NVwZ 2013, 1017).

  • BVerwG, 13.12.2018 - 4 CN 3.18

    Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Gesamträumliches

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 KN 182/17
    Im Hinblick auf die unmittelbare Außenwirkung der mit den Darstellungen von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung hier beabsichtigten Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist die 4. Änderung des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin in analoger Anwendung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ein statthafter Gegenstand der Normenkontrolle (vgl. BVerwG, Urt. 13.12.2018 - BVerwG 4 CN 3.18 -, NVwZ 2019, 491 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 10, m. w. N.; Nds. OVG, Urt. v. 23.6.2016 - 12 KN 64/14 -, BauR 2016, 1866 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 59, m. w. N.).

    Zwar erachtet das Bundesverwaltungsgericht einen Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses unter solchem Blickwinkel nicht nur für theoretisch möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2018 - BVerwG 4 CN 3.18 -, NVwZ 2019, 491 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 16).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.05.2017 - 2 D 22/15

    Normenkontrollantrag gegen einen im Bebauungsplan festgesetzten Windpark;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 KN 182/17
    Mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 17. Mai 2017 - 2 D 22/15.NE - und auch mit Stimmen in der Literatur (vgl. Hilkenbach/Falke, ZNER 2020, 1 ff. [Vorabdruck]) sei nämlich davon auszugehen, dass auf der Grundlage des § 249 Abs. 1 BauGB eine "isolierte Positivplanung" von Sonderbauflächen möglich sei, die nicht auf einem gesamträumlichen Planungskonzept beruhen müsse.

    Auch ist die These nicht überzeugend, gleichwohl sei in § 249 Abs. 1 Satz 1 BauGB eine derartige Regelung zu sehen, weil die Vorschrift andernfalls - trotz ihrer im Übrigen eingeräumten klarstellenden Funktion - letztlich überflüssig wäre (OVG NRW, Urt. v. 17.5.2017 - 2 D 22/15.NE -, BauR 2017, 2103 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 107).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 - 2 A 4.19

    Regionalplan; sachlicher Teilregionalplan; Windenergienutzung; Auslegung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.02.2020 - 12 KN 182/17
    Dabei steht der Antragsgegnerin zwar eine Befugnis zu Typisierungen zu (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2019 - BVerwG 4 BN 30.19 -, juris, Rn. 8), die zur Folge hat, dass sich nicht für jeden Punkt innerhalb eines EU-Vogelschutzgebietes der Nachweis führen lassen muss, gerade dort führe die Errichtung einer Windkraftanlage zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Vogelschutzgebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen (a. A.: OVG Bln-Bbg, Urt. v. 23.5.2019 - OVG 2 A 4.19 - ZNER 2019, 478 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 101 i. V. m. Rn. 124).

    Ihre generelle Einordnung als weiche Tabuzone in Anknüpfung an eine theoretische Befreiungsmöglichkeit (so: OVG Bln-Bbg, Urt. v. 23.5.2019 - OVG 2 A 4.19 - ZNER 2019, 478 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn.

  • OVG Niedersachsen, 23.01.2014 - 12 KN 285/12

    Rechtsschutzbedürfnis eines Windenergieanlagenbetreibers für einen gegen die

  • OVG Niedersachsen, 18.02.2019 - 12 KN 152/17

    Antragsänderung; Ausschlusswirkung; Bekanntmachung; Bekanntmachungsmangel;

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2016 - 12 LA 145/15

    Befreiung; Befreiungstatbestand; Befreiungsvoraussetzungen;

  • BVerwG, 07.05.2018 - 4 BN 23.17

    Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Falle einer

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2019 - 12 KN 202/17

    Normenkontrolle gegen den Windkraft betreffenden Teil eines RROP

  • OVG Niedersachsen, 13.07.2017 - 12 KN 206/15

    Windenergie; Windenergieanlage

  • BVerwG, 18.03.2004 - 4 CN 4.03

    Bebauungsplan; Straßenplanung; planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan;

  • BVerwG, 24.01.2008 - 4 CN 2.07

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; Ausschlusswirkung; Konzentrationsfläche.

  • OVG Niedersachsen, 05.03.2018 - 12 KN 144/17

    Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; räumlicher Geltungsbereich;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2019 - 10 D 36/17

    Streit um Konzentrationszonen für Windenergie in einem Teilflächennutzungsplan;

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2007 - 12 LC 18/07

    Verpflichtung zur Erteilung eines Bauvorbescheides über die bauplanungsrechtliche

  • OVG Niedersachsen, 25.04.2019 - 12 KN 226/17

    Bekanntmachungsmangel; Flächennutzungsplan; Flächennutzungsplan; Gebot der

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.10.2011 - 10 A 11.08

    Normenkontrolle; Klarstellungs- und Ergänzungssatzung; Präklusion;

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2010 - 12 LB 243/07

    Erteilung eines Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der

  • BVerwG, 10.03.2016 - 4 B 7.16

    Offensichtlicher Mangel im raumplanerischen Abwägungsvorgang bei

  • OVG Niedersachsen, 17.06.2013 - 12 KN 80/12

    Antragsbefugnis eines Unternehmens der Windenergie bzgl. Erwerbs von

  • OVG Niedersachsen, 14.05.2014 - 12 KN 29/13

    Anforderungen an die Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen im

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.05.2009 - 10 A 7.08

    Normenkontrollverfahren: Außenbereichssatzung

  • OVG Niedersachsen, 12.06.2019 - 12 MN 26/19

    Anordnungsgrund; Nachteil; Normenkontrolleilantrag; Normenkontrolleilverfahren;

  • VGH Bayern, 01.10.2007 - 15 B 06.2356

    Windkraftanlage; Naturpark Bayerischer Wald; Verunstaltung des Landschaftsbildes

  • OVG Niedersachsen, 16.05.2013 - 12 LA 49/12

    Verplichtung zur Darstellung und Dokumentation des Unterschieds zwischen harten

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2013 - 12 KN 146/12

    Anforderungen an die Differenzierung zwischen harten und weichen Tabuzonen im

  • OVG Niedersachsen, 29.08.2012 - 12 LA 194/11

    Voraussetzungen einer wirksamen, die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 S. 3

  • OVG Niedersachsen, 28.08.2013 - 12 KN 22/10

    Rechtsschutzbedürfnis bezüglich einer durch eine neue Konzentrationsplanung

  • BVerwG, 09.04.2018 - 4 BN 11.18

    Anwendung der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) als Orientierungshilfe

  • OVG Niedersachsen, 09.10.2008 - 12 KN 12/07

    Normenkontrollfähigkeit von Flächennutzungsplänen nach § 35 Abs. 3 S. 3

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2020 - 12 LA 150/19

    Ausnahmegenehmigung, artenschutzrechtliche; Ersatzzahlung; richterliche

    Im Hinblick auf die häufig sehr großräumige Festlegung u. a. eines Vorranggebiets als hier maßgeblichem Ziel der Raumordnung kann eine solche Vereinbarkeit dabei ggf. auch noch bejaht werden, wenn die "Kollision" nur einen räumlich unbedeutenden, nicht "spürbaren" Teilbereich des Vorranggebiets betrifft, insbesondere seine räumlichen Ränder (vgl. zuletzt Senatsurt. v. 26.2.2020 - 12 KN 182/17 -, juris, Rn. 120, m. w. N.; Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl., § 35, Rn. 104; Pielok/Starnofsky, NROG, § 6, Nr. 2.3, S. 144).

    Dem Beklagten als Träger der Regionalen Raumplanung ist diese Aufgabe durch die Festlegung von Vorrang- bzw. Eignungsgebieten für die Nutzung der Windenergie vielmehr ausdrücklich nach Nr. 4.2.04 Satz 1 LROP 2017 vorgegeben, und zwar nach dem folgenden Satz 2 als "besonders windhöffiger" Landkreis sogar mit der zusätzlichen Vorgabe eines Mindestumfangs von 150 MW Leistung; er hat nach dem Kenntnisstand des Senats (vgl. Senatsurt. v. 26.2.2020 - 12 KN 182/17 -, juris, Rn. 120) zudem entsprechende Vorranggebiete grundsätzlich bereits in seinem o. a. RROP 2003 (wenn auch i. d. F. des Jahres 2010 ohne damit verbundene Ausschlusswirkung) ausgewiesen.

  • OVG Niedersachsen, 15.12.2021 - 12 MS 97/21

    Genehmigung, immissionsschutzrechtliche; Windenergieanlage; Zielabweichung;

    ββ) Es mag offenbleiben, ob die Zielabweichungsentscheidung vom 10. Oktober 2019 darüber hinaus materiell-rechtlichen Bedenken begegnet, die sich auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 ROG beziehen und unter anderem daran anknüpfen könnten, dass die Zielabweichung zugunsten der Beigeladenen in ähnlicher Weise wirkt wie eine normative Änderungsplanung, durch die ein weiteres Vorranggebiet für die Windenergienutzung in die Ausschlusszone der bisherigen Konzentrationsflächenplanung eingefügt würde (vgl. für die Ebene der Flächennutzungsplanung: Nds. OVG, Urt. v. 26.2.2020 - 12 KN 182/17 -, BauR 2020, 938 ff., hier zitiert nach juris).

    Bei allen Maßnahmen, die im Ergebnis als Ausdehnung der Konzentrationszonen zu Lasten der Ausschlusszone wirken, stellt sich nämlich zum einen das Problem, ob eine Verschiebung der in der vorausgegangenen Planung austarierten Gewichte zwischen diesen beiden Zonenarten vorliegt, die einer neuen Legitimierung durch eine mehrstufige Konzentrationsflächenplanung (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.2.2020 - 12 KN 182/17 -, a. a. O., Rn. 103, und Urt. v. 12.4.2021 - 12 KN 159/18 -, BauR 2021, 1061 ff., hier zitiert nach juris, Rn. 110, - jeweils zur Flächennutzungsplanung) bedürfte (vgl. Starnofsky, in: Pielok/Starnofsky, NROG, 1. Aufl. 2018, § 8 Anm. 3.2 und 4.1.2).

    Zum anderen könnte, auch wenn eine mehrstufige Änderungsplanung nicht erforderlich sein sollte, die stattdessen gewählte Vorgehensweise - hier das Zielabweichungsverfahren - mit einer unrechtmäßigen Verkürzung des erforderlichen Prüfprogramms (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.2.2020 - 12 KN 182/17 -, a. a. O., Rn. 115) und/oder einer unzulässigen Verschiebung genuiner Planungsentscheidungen von der Vertretungskörperschaft auf die Verwaltung eines kommunalen Planungsträgers verbunden sein.

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2020 - 3 S 526/20

    Änderung eines Flächennutzungsplanes zur Darstellung von Konzentrationszonen für

    Will die Gemeinde eine Verkleinerung der Windvorrangzonen erreichen, ist sie zur Einleitung eines Zielabweichungsverfahrens gehalten (vgl. Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 2. Aufl. 2013, Rn. 65; ähnlich OVG Niedersachsen, Urt. v. 26.02.2020 - 12 KN 182/17 - juris Rn. 120 für harte Tabuzonen innerhalb eines regionalplanerischen Vorranggebiets).
  • OVG Niedersachsen, 18.05.2020 - 12 KN 243/17

    Ausfertigung; Konzentrationsflächenplanung; Regionales Raumordnungsprogramm;

    Allerdings dürfen jedenfalls EU-Vogelschutzgebiete nicht ohne eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene dokumentierte Prüfung ihrer Schutz- und Erhaltungsziele als harte Tabuzonen eingeordnet werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.2.2020 - 12 KN 182/17 -,.

    Denn wenn es - was hier allerdings offenbleiben mag - zutrifft, dass in allen diesen Landschaftsschutzgebieten der Bau von Windenergieanlagen rechtlich nicht möglich ist, hätten sie als harte Tabuzonen eingeordnet werden müssen (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.2.2020 - 12 KN 182/17 -, juris, Rn. 125).

  • VGH Bayern, 04.03.2021 - 15 N 20.468

    Normenkontrollantrag gegen Teilflächennutzungsplan - Konzentrationszonen für

    Andernfalls scheitert seine Planung unabhängig davon, welche Maßstäbe an die Kontrolle des Abwägungsergebnisses anzulegen sind, schon an dem fehlenden Nachweis, dass er die weichen Tabukriterien auf der Stufe der Abwägung in die Planung eingestellt hat (zum Ganzen z.B. BVerwG, B.v. 15.9.2009 - 4 BN 25.09 - ZfBR 2010, 65 = juris Rn. 8 ff.; U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1.11 - BVerwGE 145, 231 = juris Rn. 10 ff.; U.v. 13.12.2012 - 4 CN 2.11 - DVBl 2013, 507 = juris Rn. 10 ff.; U.v. 11.4.2013 - 4 CN 2.12 - NVwZ 2013, 1017 = juris Rn. 5; U.v. 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74 = juris Rn. 19; B.v. 16.1.2019 - 4 BN 20.18 - juris Rn. 11; B.v. 30.1.2019 - 4 BN 4.18 - juris Rn. 6; B.v. 16.12.2019 - 4 BN 30.19 - ZfBR 2020, 373 - juris Rn. 8, 10, 15, 16; BayVGH, B.v. 21.1.2013 - 22 CS 12.2297 - BayVBl 2013, 564 = juris Rn. 27; B.v. 12.2.2015 - 15 ZB 13.1578 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 13.10.2020 - 3 S 526/20 - ZNER 2020, 570 = juris Rn. 34 ff.; HessVG, U.v. 26.8.2019 - 4 A 2426/17 - BauR 2020, 231 = juris Rn. 36 ff., 66; OVG Berlin-Bbg, U.v. 14.9.2020 - OVG 10 A 17.17 - juris Rn. 122 ff.; OVG NW, U.v. 24.9.2020 - 7 D 64/18.NE - BauR 2020, 1879 = juris Rn. 53 ff.; NdsOVG, U.v. 26.2.2020 - 12 KN 182/17 - BauR 2020, 938 = juris Rn. 103).

    Die planende Gemeinde unterliegt im Fall der auf die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgerichteten Darstellung von Konzentrationszonen schon dann unter Verstoß gegen § 2 Abs. 3 und / oder § 1 Abs. 7 BauGB einem Bewertungs- bzw. Abwägungsfehler, wenn sie zu Unrecht eine tatsächlich "weiche" Tabuzone bzw. ein tatsächlich "weiches" Tabukriterium als "hart" einstuft und deswegen ihre Begründung und Bemessung einer hinreichenden Abwägung entzieht (in der Sache ebenso BVerwG, U.v. 13.12.2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74 = juris Rn. 20 ff.; VGH BW, U.v. 13.10.2020 - 3 S 526/20 - ZNER 2020, 570 = juris Rn. 42 ff.; NdsOVG, U.v. 23.6.2016 - 12 KN 64/14 - ZfBR 2016, 689 = juris Rn. 64 ff.; U.v. 26.2.2020 - 12 KN 182/17 - BauR 2020, 938 = juris Rn. Rn. 127; HessVGH, U.v. 26.8.2019 - 4 A 2426/17 - BauR 2020, 231 = juris Rn.41 ff., 59; OVG NW, U.v. 22.9.2015 - 10 D 82/13.NE - ZfBR 2016, 52 = juris Rn. 48 ff.; U.v. 17.1.2019 - 2 D 63/17.NE - juris Rn. 79 ff.; U.v. 14.3.2019 - 2 D 71/17.NE - BauR 2019, 1418 - juris Rn. 93 ff.; U.v. 9.9.2019 - 10 D 36/17.NE - BauR 2020, 226 - juris Rn. 71 ff.; U.v. 20.1.2020 - 2 D 100/17.NE - BauR 2020, 1120 = juris Rn. 133 ff.).

  • OVG Thüringen, 09.11.2022 - 1 N 548/19

    Normenkontrolle gegen einen sachlich auf die Regelung der Nutzung der Windenergie

    Es kann offen bleiben, ob unabhängig von der hier dem § 67 BNatSchG zuzuschreibenden Bedeutung allein schon die theoretische Möglichkeit einer Befreiung generell Anlass zu der Annahme bietet, dass der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen in Landschaftsschutzgebieten von vornherein kein rechtliches Hindernis entgegensteht, sondern vielmehr stets eine Einzelfallprüfung erforderlich ist (so - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 13.11.2020 - 2 A 1.19 -, juris Rnr. 61 ff. und vom 23.05.2019 - OVG 2 A 4.19 -, juris Rnr. 66, vgl. auch VG Gera, Urteil vom 24.06.2021 - 5 K 978/20 Ge -, juris Rnr. 314 ff., a. A. Nds.OVG, Urteil vom 26.02.2020 - 12 KN 182/17 -, juris Rnr. 125, Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, 3. Auflage Rnr. 79 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.09.2023 - 2 K 123/21

    Normenkontrolle eines sachlichen Teilflächennutzungsplans Wind

    Ohne Abgleich mit diesen Parametern ist eine Aussage zum Ausschluss von Flächen für Windenergieanlagen im jeweiligen Landschaftsschutzgebiet nicht möglich (NdsOVG, Urteil vom 26. Februar 2020 - 12 KN 182/17 - juris Rn. 125; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 13. November 2020 - 2 A 1.19 - a.a.O. Rn. 61 ff.; ThürOVG, Urteil vom 9. November 2022 - 1 N 548/19 - juris Rn. 143 ff.; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2022 - 7 D 71/19.NE - juris Rn. 59 ff. m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 14.02.2022 - 12 MS 172/21

    Bestimmtheit, hinreichende; Vorbescheid, immissionsschutzrechtlicher;

    Auch inwieweit Besonderheiten für Änderungsplanungen gelten, die - anders als hier - den gestuften Planungsprozess nicht vollständig durchlaufen, sondern dergestalt auf eine vorhandene Konzentrationsflächenplanung aufsetzen, dass lediglich eine ergänzende Auswahl unter ehedem nicht als Sondergebiet dargestellten Potentialflächen zu treffen ist (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 26.2.2020 - 12 KN 182/17 -, BauR 2020, 938 ff., hier zitiert nach juris, Rnrn. 111 und 115), bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Klärung.
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